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Neues kirchliches Arbeitsrecht beschlossen

Foto: KNA
Sie steht symbolisch für die 800 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die es betrifft: Verwaltungsfachfrau einer Kirchengemeinde in Köln.

Neues kirchliches Arbeitsrecht beschlossen

Von: Christoph Arens | 4. Dezember 2022
Die katholischen Bischöfe in Deutschland haben sich auf den Entwurf eines neuen Arbeitsrechts für die rund 800 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der katholischen Kirche und bei der Caritas geeinigt.

Eine zentrale Neuerung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ ist, dass die private Lebensgestaltung der Mitarbeiter künftig keinen Anlass mehr zu Kündigungen bieten soll. „Der Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegt keinen rechtlichen Bewertungen und entzieht sich dem Zugriff des Dienstgebers“, teilte die Deutsche Bischofskonferenz am 22. November in Bonn mit: „Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre.“

Explizit wird Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung anerkannt. Alle Mitarbeitenden könnten unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein, heißt es.

Wo Religionszugehörigkeit wichtig ist für Einstellung

Die Religionszugehörigkeit ist nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt zum einen für die Arbeit in Seelsorge und Katechese und zum anderen für Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren. Von allen Mitarbeitenden wird die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.

Abgesehen von Ausnahmefällen bleibt der Austritt aus der katholischen Kirche ein Einstellungshindernis beziehungsweise ein Kündigungsgrund. Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung und Weiterbeschäftigung entgegen.

Keine grundlegenden Veränderungen gibt es beim kirchlichen Tarifrecht. Die Kirche setzt weiterhin auf den „Dritten Weg“ und wendet das Betriebsverfassungsgesetz nicht an. Auch künftig bleiben Streiks ausgeschlossen. Statt Betriebsräten wählen kirchliche Angestellte eigene Mitarbeitervertretungen.

In die Arbeitsrechtlichen Kommissionen, die Gehälter und Arbeitsbedingungen beschließen, müssen die Gewerkschaften ausreichend eingebunden werden. Es gibt weiterhin eine eigene kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit.

Die Kirchen standen zuletzt zunehmend unter Rechtfertigungsdruck. Im Koalitionsvertrag einigten sich die Regierungsparteien der Ampel darauf, die Sonderstellung der Kirchen zu überprüfen.

Vor allem die Gewerkschaften fordern seit geraumer Zeit, dass das Betriebsverfassungsgesetz und damit etwa das Streikrecht auch für kirchliche Mitarbeiter gelten müsse.

Auch das 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz setzt kirchliche Vorgaben unter Druck – etwa durch das Verbot der Diskriminierung sexueller Minderheiten, die Forderung nach Gleichstellung der Geschlechter oder die Frage, ob der Arbeitgeber Kirche nicht-christliche Bürger bei Bewerbungen ablehnen darf.

Das Bundesverfassungsgericht stärkte bisher das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen als Arbeitgeber. Der Staat habe kein Recht, die von ihnen geforderten religiösen Normen zu bewerten. Zuletzt verzeichneten die Kirchen allerdings mehrfach krachende juristische Niederlagen.

2019 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Kündigung eines Chefarztes eines Düsseldorfer katholischen Krankenhauses wegen seiner zweiten standesamtlichen Heirat nicht rechtens war.

2018 gab es eine Klatsche für die evangelische Diakonie. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass kirchliche Arbeitgeber nicht bei jeder Tätigkeit von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern dürfen.

Dass das kirchliche Arbeitsrecht unter Druck geraten ist, liegt sicher auch an ihrer schwächer werdenden gesellschaftlichen Position. Es war ein überregional beachtetes Signal, dass die Stadt Königswinter bei Bonn 2012 der katholischen Gemeinde – erstmals bundesweit – die Trägerschaft eines Kindergartens entzog. Grund war, dass der Pfarrer der beliebten Kindergartenleiterin gekündigt hatte, weil sie nach einer Scheidung mit einen anderen Partner zusammenlebte.

Insgesamt wird der Umgang der Kirche mit Homosexualität und Ehescheidungen von der Öffentlichkeit zunehmend als unbarmherzig erlebt. Gerade im Osten Deutschlands und in manchen Großstädten wird es für die Kirchen zudem immer schwerer, Angestellte zu finden, die den Loyalitätsanforderungen entsprechen.

Die meisten Bischöfe spüren Reformdruck. Auch wenn sie betonen, dass damit moraltheologische Lehren der Kirche nicht verändert werden sollen.

Beschlossen wurde die Neuordnung des Kirchlichen Arbeitsrechts von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) in Würzburg. Sie erhielt laut Pressemitteilung „die erforderliche Mehrheit“, also mehr als zwei Drittel der Stimmen. Bei der letzten Novelle 2015 hatten drei Bischöfe Vorbehalte und sie erst mit Verzögerung in Kraft gesetzt. Die Neufassung ist zunächst nur eine Empfehlung an die Bistümer. Umsetzen muss sie jeder einzelne Ortsbischof.

In der bisherigen Grundordnung, die 2015 zuletzt reformiert worden war, stand der einzelne Mitarbeitende und dessen persönliche Lebensführung im Fokus. In der neuen Grundordnung tragen der Dienstgeber und seine Führungskräfte zuerst Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung. Die katholische Identität einer Einrichtung soll durch Leitbilder, eine christliche Organisations- und Führungskultur und durch Vermittlung christlicher Werte und Haltungen gestaltet werden und nicht durch die private Lebensführung der Mitarbeitenden.





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